Transparenzgesetz
Jetzt mitmachen: Beteiligung am Bundestransparenzgesetz
Unser Transparenzgesetz verpflichtet Behörden und öffentliche Unternehmen zur Veröffentlichung von
Die Verwaltung muss diese Informationen kostenlos online bereitstellen. Dadurch können Bürger*innen, Journalist*innen und Initiativen frühzeitig Einblick in das Handeln von Politik & Verwaltung erhalten und aktiv werden.
Transparenz ist die Grundlage für politische Mitbestimmung. Nur wer die grundlegenden Fakten kennt, kann sich eine Meinung bilden und teilhaben. Es geht nicht nur um Lobbytreffen, Geheimverträge oder versteckte Gutachten. Es geht auch um die Frage: Was brauchst Du um die Politik in Deutschland besser nachvollziehen zu können?
Egal ob Volljurist*in oder politisch mehr oder weniger interessiert: Deine Sichtweise ist wichtig! Schreib jetzt an unserem Gesetzentwurf mit!
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Warum ein Transparenzgesetz?
Bisher müssen die Bürger*innen durch ein bürokratisches Labyrinth irren, wenn sie an politische Informationen kommen wollen.
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Bisher müssen die Bürger*innen durch ein bürokratisches Labyrinth irren, wenn sie an politische Informationen kommen wollen. Denn die gibt es nur auf Antrag, nach langer Wartezeit und gegen teils hohe Gebühren. Ein Transparenzgesetz würde damit Schluss machen und uns mit einem Mausklick Zugang zu wichtigen Informationen verschaffen.
Die gute Nachricht: Das Transparenzgesetz steht bereits im Koalitionsvertrag. Das ist unsere Chance. Die größten Transparenzorganisationen Deutschlands haben sich zusammen getan, um gemeinsam mit renommierten Jurist*innen den besten Gesetzentwurf für ein Bundestransparenzgesetz zu schreiben.
Und jetzt ist der Entwurf fertig. Doch etwas fehlt: Du! Ein gutes Transparenzgesetz für die Bürger*innen kann nur transparent und gemeinsam mit eben diesen Bürger*innen entstehen. Was brauchst Du, um die Politik in Deutschland besser nachvollziehen zu können? Was treibt Dich um? Welche politischen Informationen haben Dich schon immer interessiert?
Egal ob Volljurist, Aktivistin oder Politiklaie: Wir wollen Deine Meinung wissen! Vom 07.06.2022 bis zum 08.07.2022 kannst Du jetzt unseren Gesetzentwurf kommentieren!
Warum und wie beteiligen wir?
Vom 07.06.2022 bis zum 08.07.2022 kannst Du unseren Gesetzentwurf für ein Bundestransparenzgesetz kommentieren.
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Weitere Informationen
Vom 07.06.2022 bis zum 08.07.2022 kannst Du unseren Gesetzentwurf für ein Bundestransparenzgesetz kommentieren. Die Ampel-Koalition will ab dem nächsten Jahr ein Transparenzgesetz erarbeiten. Wir wollen auch Bürgervorschläge einfließen lassen. Ein Bericht, welche Kommentare und Vorschläge aufgenommen wurden, folgt Ende August 2022. Ab Herbst 2022 soll unser Gesetzentwurf dann Grundlage für ein groß angelegte gemeinsame Kampagne mit verschiedenen Transparenz-Organisationen werden.
Dabei sind: FragdenStaat, netzwerk recherche, Mehr Demokratie e.V., Deutsche Gesellschaft für Informationsfreiheit, Transparency International Deutschland, Abgeordnetenwatch, Lobbycontrol und Wikimedia Deutschland.
Was ist ein Transparenzgesetz?
Das Bundestransparenzgesetz soll die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die aktive Teilhabe der Bevölkerung am öffentlichen Leben fördern.
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Das Bundestransparenzgesetz soll die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die aktive Teilhabe der Bevölkerung am öffentlichen Leben fördern. Die öffentliche Kontrolle von Politik und Verwaltung durch die Bevölkerung wird erleichtert. Durch den vereinfachten und für alle offenen Zugang zu staatlichen Informationen werden zudem wirtschaftliche und gesellschaftliche Innovationen leichter, z.B. die Erstellung von Apps oder die Entwicklung neuer politischer Ideen.
Kern jedes Transparenzgesetzes ist ein sogenanntes Transparenzportal. Hier veröffentlicht die Verwaltung anders als bisher von sich aus wichtige politische Informationen. Zusätzlich können politische Informationen auch weiterhin auf Antrag hin wie bisher bei den Verwaltungen erfragt werden. Anstelle des Vorgehens, dass Interessierte Informationen immer bei Verwaltungen ber Antrag erfragen müssen, gibt es also zusätzlich ein zentrales Online-Portal für politische Informationen.
Unser Transparenzgesetz regelt nicht nur die Bereitstellung eines Transparenzportals, sondern macht auch die bisherige Antragsstellung leichter, macht mehr Stellen als bisher informationspflichtig, schränkt Ausnahmen ein, welche dazu führen können, dass Informationen nicht rausgegeben werden und schafft Gebühren für das Erfragen von politischen Informationen ab.
„Informationspflicht“ nach unserem Gesetz heißt: bestimmte Stellen müssen Informationen auf dem Transparenzportal veröffentlichen oder per Antrag zugänglich machen. Das gilt für Verwaltungen, öffentliche Unternehmen und andere staatliche Stellen oder Organisationen. Jeder und jede hat nach unserem Gesetz Anspruch auf Informationen von diesen informationspflichtigen Stellen.
Was soll veröffentlicht werden?
Der Zugang zum Transparenzportal ist kostenlos, anonym und möglichst barrierearm möglich. Informationen müssen so schnell wie möglich, aber spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen auf dem Transparenzportal veröffentlicht werden.
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Weitere Informationen
Der Zugang zum Transparenzportal ist kostenlos, anonym und möglichst barrierearm möglich. Informationen müssen so schnell wie möglich, aber spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen auf dem Transparenzportal veröffentlicht werden. Die Informationen sollen in einem technischen Format veröffentlicht werden, das mit Standard-Programmen nutzbar ist. Die Dokumente sollen maschinenlesbar und durchsuchbar sein.
Folgende wichtige Informationen müssen zum Beispiel grundsätzlich veröffentlicht werden:
Fertige Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen,Entwürfe von Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Das gilt, sobald sie an die Zivilgesellschaft und Expert*innen im Zuge der Gesetzgebung zugänglich gemacht werden (sog. Verbändeanhörung) oder der Presse zugänglich gemacht werden. Auch die entsprechenden Stellungnahmen von Verbänden und Expert*innen sollen veröffentlicht werden,Tagesordnungen, Protokolle, Vorlagen und Beschlüsse des Bundeskabinetts sowie seiner Ausschüsse,Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen und Studien, die von informationspflichtigen Stellen verfasst oder in Auftrag gegeben wurden, insbesondere Sachverständigengutachten, Evaluationen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen,Mobilitätsdaten, insbesondere des öffentlichen Personennah- und Personenfernverkehrs,Informationen rund um „Beteiligung der Öffentlichkeit“ durch die informationspflichtigen Stellen,Informationen über staatliche Subventionen, insbesondere über die gewährenden und empfangenden Stellen, die Höhe, die Rechtsgrundlage und den Zweck von erhaltenen oder gewährten Zahlungen oder Leistungen, sofern es um mehr als 1.000 € innerhalb von zwölf Monaten geht,die wesentlichen Daten von Unternehmen oder sonstigen Organisationen, an denen der Bund oder informationspflichtige Stellen beteiligt sind. Hier sollen jährlichen Vergütungen einschließlich aller Zusatzleistungen wie Boni oder Sach- und Versorgungsleistungen für die Mitglieder der Leitungsebene dargestellt werden,Verträge informationspflichtiger Stellen, sofern es um mindestens 100.000 Euro innerhalb von zwölf Monaten geht, einschließlich der Anhänge und Nebenabreden,Gerichtsentscheidungen,Informationen über Lobbygespräche von Mitgliedern des Kabinetts sowie von Staatssekretär*innen Abteilungs- und Referatsleitungen, insbesondere Datum, Ort, Dauer, Thema sowie beteiligte Personen,Informationen, die infolge eines Antrags zugänglich gemacht wurden,Informationen, für die bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht besteht (ein zentrales Transparenzportal für alle Informationen),politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
Dir fehlt etwas Wesentliches in dieser Liste? Dann kommentiere jetzt unseren Paragraf 6 im Gesetzentwurf!
Was bedeutet Antrag auf Informationen?
Informationen, die nicht im Transparenzportal veröffentlicht werden, können weiterhin per Antrag erfragt werden.
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Weitere Informationen
Informationen, die nicht im Transparenzportal veröffentlicht werden, können weiterhin per Antrag erfragt werden. Unter anderem bei Verwaltungen, öffentlichen Unternehmen, dem Verfassungsschutz, dem Rechnungshof und Stiftungen des Bundes kann man Anträge auf die Herausgabe von Informationen stellen.
Die Anträge müssen nicht begründet werden und können anonym und formlos gestellt werden. Die begehrte Information muss aber bei dem Stellen des Antrags so gut es geht umschrieben werden. Wenn dazu Ansatzpunkte fehlen, ist die Verwaltung verpflichtet zu beraten. Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Ist die angefragte Stelle nicht die zuständige Stelle, so leitet sie den Antrag an die zuständige Stelle weiter und unterrichtet die antragstellende Person über die Weiterleitung.
Die zuständige Stelle macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Arbeitstagen als Antwort auf den Antrag zugänglich. Soweit ein außergewöhnlich hoher Verwaltungsaufwand dies rechtfertigt, kann dies auf 30 Arbeitstage verlängert werden. Die antragstellende Person ist über die Fristverlängerung und deren Gründe innerhalb der 15 Arbeitstage zu informieren.
Wenn die Informationen aufgrund von Ausnahmen nur teilweise veröffentlicht werden können, dann gibt die Verwaltung ausschließlich den Teil heraus, der veröffentlicht werden darf. Eine vollständige Ablehnung eines Antrags muss begründet werden. Auch die Einsicht in Akten vor Ort muss möglich gemacht werden. Bei einer positiven Entscheidung zum Antrag sind die begehrten Informationen in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese mit frei verfügbarer Software gelesen werden können.
Sofern ein Antrag personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse betrifft, so ist die betroffene Person vor der Zugangsgewährung anzuhören, es sei denn, die antragstellende Person erklärt sich mit der Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnissen einverstanden. Innerhalb von zehn Arbeitstagen kann man zum Antrag Stellung nehmen und erklären, warum man nicht möchte, dass die Informationen herausgegeben werden.
Gibt es Ausnahmen von der Veröffentlichung?
Ausnahmen bestehen nach dem Gesetz für die innere und äußere Sicherheit, den Schutz des politischen Entscheidungsprozesses, für personenbezogene Daten, für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und für das geistige Eigentum.
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Ausnahmen bestehen nach dem Gesetz für die innere und äußere Sicherheit, den Schutz des politischen Entscheidungsprozesses, für personenbezogene Daten, für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und für das geistige Eigentum. Informationen dürfen in diesen Fällen nicht rausgegeben werden, da ein legitimes Geheimhaltungsinteresse besteht.
Mehrere Abwägungsklauseln im Gesetz sorgen aber dafür, dass dieses Geheimhaltungsinteresse auf der einen Seite und das Informationsinteresse der Bevölkerung auf der anderen Seite gegeneinander abgewogen werden. Dem Informationsinteresse wird grundsätzlich der Vorrang eingeräumt.
Keine Gebühren?
Es werden keine Kosten mehr für den Antrag auf Informationen erhoben. Auch der Zugang zum Transparenzportal ist kostenlos.
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Es werden keine Kosten mehr für den Antrag auf Informationen erhoben. Auch der Zugang zum Transparenzportal ist kostenlos. Deutschland ist bisher eines der wenigen Länder in der EU, in dem für eine Auskunftserteilung grundsätzlich Gebühren erhoben werden. Ein noch so umfassendes Informationsrecht wird durch das bisher bestehende Gebührenrisiko weitgehend geschwächt. Wir finden: Der Zugang zu politischen Informationen darf nicht vom Geldbeutel abhängen! Die Höhe der Gebühren ist derzeit für die Antragssteller*innen nicht absehbar, was viele von der Weiterverfolgung ihres Informationsantrags abhält.
Was tut der*die Beauftragte*r für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI)?
Der*die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.
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Weitere Informationen
Der*die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt, nicht beachtet oder falsch bearbeitet worden ist, kann sich an den*die Bundesbeauftragte*n für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.
Die Stelle für Datenschutz und Informationsfreiheit berät die Bundesregierung und den Bundestag in allen Fragen der Informationsfreiheit. Sie berichtet dem Bundestag regelmäßig im Abstand von einem Jahr über die Durchführung dieses Gesetzes.
Stellt sie Verstöße gegen dieses Gesetz bei informationspflichtigen Stellen fest, fordert sie zur Mängelbeseitigung auf. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, kann die Stelle für Datenschutz und Informationsfreiheit das Vorliegen der beanstandeten Verstöße gegen das Gesetz gerichtlich feststellen lassen. Personen können aber auch selbst jederzeit eine Klage bei Verwaltungsgerichten anstreben, wenn sie das Gefühl haben, ihr Informationsrecht wird nicht vollständig erfüllt.
Zusätzliche Dokumente
Das Bundestransparenzgesetz soll die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die aktive Teilhabe der Bevölkerung am öffentlichen Leben fördern. Hier kannst Du den Gesetzentwurf als Ganzes herunterladen.
Transparenzgesetz (PDF | 97 KB) -
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Inhalt
- Artikel 1 Bundestransparenzgesetz (TG)
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Veröffentlichungspflicht und Veröffentlichung
- Abschnitt 3: Informationszugang auf Antrag
- Abschnitt 4: Ausnahmen von der Informationspflicht
- Abschnitt 5: Absicherungen des Informationsrechts
- Abschnitt 6: Rechtsschutz und Überwachung
- Abschnitt 7: Beobachtung der Anwendung des Gesetzes
- Abschnitt 8: Schlussbestimmungen
- Artikel 2 Änderung des § 96 BHO
- Zu Artikel 1 (Bundestransparenzgesetz)
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Veröffentlichungspflicht und Veröffentlichung
- Abschnitt 3: Informationszugang auf Antrag
- Abschnitt 4: Ausnahmen von der Informationspflicht
- Abschnitt 5: Absicherungen des Informationsrechts
- Abschnitt 6: Rechtsschutz und Überwachung
- Abschnitt 7: Beobachtung der Anwendung des Gesetzes
- Abschnitt 8: Schlussbestimmungen
- Artikel 2 (Änderung des § 96 Abs. 4 BHO)
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Ziele des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es,
den rechtlichen Rahmen für die Verbreitung von Informationen durch informationspflichtige Stellen sowie für den freien Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen zu schaffen,
Regeln zur Sicherstellung eines möglichst umfassenden und raschen Zugangs zu Informationen sowie einer möglichst einfachen Ausübung dieser Zugangsrechte aufzustellen;
eine gute Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Erfassung, Systematisierung und den Zugang zu Informationen zu fördern.
Hierdurch sollen
die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die aktive Teilhabe der Bevölkerung an der politischen Diskussion und am öffentlichen Leben insgesamt gefördert,
eine bessere Kontrolle des staatlichen Handelns ermöglicht
Impulse für eine offene und transparente Verwaltung in Deutschland und Europa gesetzt werden und
die Voraussetzungen für gesellschaftliche und wirtschaftliche Innovationen verbessert werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
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Informationen:
jede Aufzeichnung von Inhalten oder Mitteilungen, unabhängig von der Art des Informationsträgers, sowie solche, die durch Befragung des Personals der informationspflichtigen Stelle zusammengestellt werden können;
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Informationsträger:
alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können;
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Dokument:
Zusammenstellungen von Informationen unabhängig vom gewählten Informationsträger zu einem Sachverhalt;
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Informationspflicht:
Informationszugangs- und Veröffentlichungspflicht;
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Informationszugangspflicht:
Pflicht, Informationen nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen;
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Veröffentlichungspflicht:
Pflicht, Informationen nach Maßgabe dieses Gesetzes im Transparenzportal zugänglich zu machen;
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Portal:
Informationstechnisches System, in dem Anwendungen, Prozesse und Dienste integriert sind, über das dem* der jeweiligen Nutzer* in insbesondere Informationen, Navigationsmöglichkeiten und Suchfunktionen zugänglich gemacht werden;
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Transparenzportal:
zentral zu führendes Portal, über das alle nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden Informationen zugänglich sind;
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Umweltinformationen:
unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, inklusive Innenraumluft, Atmosphäre, Weltraum, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; insbesondere auch Informationen über Art, Umfang und Auswirkungen des Klimawandels auf die Lebensumgebung und Gesundheit von Menschen, Tieren und sonstigen Organismen
b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Buchstabe a) auswirken oder wahrscheinlich auswirken
c) Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
aa) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne des Buchstaben a) oder auf Faktoren im Sinne des Buchstaben b) auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
bb) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne des Buchstaben a) bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme
d) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts
e) Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne des Buchstaben c) verwendet werden, und
f) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen von Menschen und Tieren sowie der Zustand von Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne des Buchstaben a) oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Buchstaben b) und c) betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette und jegliche Belange des Tierschutzes, unter anderem artgerechte Haltung von Tieren, der Zustand von Lebensräumen und der Fortbestand und den Erhalt von Arten;
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Informationspflichtige Stellen:
a) die Bundesregierung, Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung einschließlich der Sondervermögen des Bundes sowie alle Gremien, die diese Stellen beraten;
b) natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, erbringen, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen;
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Öffentliche Aufgabe oder öffentliche Dienstleistung:
Aufgabe oder Dienstleistung, deren Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt;
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verfügbare Informationen:
Informationen, die bei einer informationspflichtigen Stelle vorhanden sind und nicht unter § 10 Abs. 6 fallen oder für diese bereitgehalten werden oder die sie aus Gründen ihrer Zuständigkeit oder Teilhabe an einem Verwaltungsverfahren mit angemessenem Aufwand beschaffen kann. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person Informationen für eine informationspflichtigen Stelle im Sinne des Abs. 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat;
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zuständige Stelle:
ist die informationspflichtige Stelle, bei der die beantragte Information vorhanden ist;
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Interessenvertreter* in:
Person, die in Bezug auf die Idee, Ausarbeitung oder Durchführung politischer, verwaltungsmäßiger oder rechtsetzender Vorhaben oder aus rein informatorischen oder Gründen der Kontaktpflege mit informationspflichtigen Stellen in Kontakt getreten ist;
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Schnittstelle:
Verbindungsstelle zwischen Funktionseinheiten eines Datenverarbeitungs- oder -übertragungssystems, an der der Austausch von Daten oder Steuersignalen erfolgt;
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Offene Standards:
Standards, die für alle Marktteilnehmer besonders leicht zugänglich, weiterentwickelbar und einsetzbar sind;
Mobilitätsdaten:
Daten, die bei Planung, Umsetzung und Unterhaltung von Verkehrsmaßnahmen und -infrastruktur sowie dem Betrieb von Nah- und Fernverkehr anfallen;
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maschinenlesbares Format:
ist ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Informationen, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 10 b) liegt vor, wenn
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nr. 10 a) genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen, oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.
§ 3 Informationsfreiheit
(1) Jede* r hat Anspruch auf Zugang zu den Informationen, die für eine informationspflichtige Stelle verfügbar sind. Dies gilt auch für alle Personenvereinigungen, unabhängig von ihrer Rechtsform.
(2) Der Anspruch kann sowohl durch Nutzung des Transparenzportals als auch durch Antragstellung gegenüber informationspflichtigen Stellen verwirklicht werden.
(3) Der Anspruch ist unverzüglich und so umfassend wie möglich zu erfüllen. Die Notwendigkeit, Informationen erst zusammenzutragen, kann dem Anspruch nicht entgegengehalten werden.
(4) Die Ablehnungsgründe nach diesem Gesetz sind eng auszulegen.
(5) Einschränkungen der Informationspflicht dürfen nur aufgrund von diesem Gesetz erfolgen, sofern kein höher- oder vorrangiges Recht entgegensteht.
(6) Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen, bleiben unberührt.
§ 4 Organisationspflichten
(1) Die informationspflichtigen Stellen treffen geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere im Rahmen ihrer Aktenführung, um der Informationspflicht unverzüglich nachkommen zu können. Sie haben eine Aktenordnung zu erlassen, die eine Veraktung unter Wahrung der Grundsätze der Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit in Bezug auf sämtliche Informationsträger sicherstellt.
(2) Informationen sind in gängigen Formaten digital zu erfassen, zu speichern und aufzubereiten, sodass ein Auffinden der angefragten Informationen und die Erfüllung der Informationspflicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand und unverzüglich möglich ist.
(3) Die Antragsteller* innen und Nutzer* innen des Transparenzportals haben Anspruch darauf, dass diese Organisationspflichten eingehalten werden.
§ 5 Transparenzbeauftragte* r
(1) Informationspflichtige Stellen ernennen in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils eine* n Transparenzbeauftragte* n.
(2) Der* die Transparenzbeauftragte ist die zentrale Ansprechperson bei allen Angelegenheiten, die die Umsetzung dieses Gesetzes betreffen. Sie nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,
Koordinierung und Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung und Verwirklichung der Informationsfreiheit nach diesem Gesetz,
Austausch mit anderen informationspflichtigen Stellen und dem Beauftragten des Bundes für Informationsfreiheit.
Hinwirken auf die Erfüllung der Informationspflicht im Einzelfall.
Abschnitt 2: Veröffentlichungspflicht und Veröffentlichung
§ 6 Veröffentlichungspflichtige Informationen
Der Veröffentlichungspflicht unterliegen vorbehaltlich der §§ 15 bis 19 mindestens
Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen,
Entwürfe von Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften oder Teile davon, sobald sie gemäß § 47 GGO Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen oder Verbänden zur Stellungnahme übermittelt wurden, sowie Entwürfe, die der Presse zugänglich gemacht wurden oder nach Abschluss bzw. Aufgabe des Gesetzgebungsverfahrens,
Stellungnahmen zu den Entwürfen nach Nr. 2,
Tagesordnungen, Vorlagen und Beschlüsse des Bundeskabinetts sowie seiner Ausschüsse, nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen,
Haushalts-, Stellen-, Verwaltungsgliederungs-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, Aktenordnungen, Aktenverzeichnisse, Einsendeverzeichnisse und Tagebücher sowie ihre Änderungen,
Gesellschaftsverträge, Satzungen, Geschäftsordnungen und Arbeitshilfen,
Das Bundesgesetzblatt, das Gemeinsame Ministerialblatt, amtliche Statistiken, Tätigkeitsberichte, Jahresabschlüsse und Ergebnisse der Rechnungsprüfung,
Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen und Studien, die von informationspflichtigen Stellen verfasst oder in Auftrag gegeben wurden, insbesondere Sachverständigengutachten, Evaluationen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen,
- Geodaten und Karten,
- Mobilitätsdaten, insbesondere des öffentlichen Personennah- und Personenfernverkehrs, auch in Echtzeit, sowie infrastruktureller Planungen
Daten und Pläne zu öffentlichen Liegenschaften des Bundes, insbesondere Liegenschaftspläne und Angaben über Nutzungszwecke,
- Informationen, hinsichtlich derer die informationspflichtige Stelle eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchführt,
- Beleihungsakte zur Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, Vergabe- und Konzessionsentscheidungen,
- Informationen über staatliche Subventionen, insbesondere über den* die Gewährende* n, den* die Empfänger* in, die Höhe, die Rechtsgrundlage und den Zweck von erhaltenen oder gewährten Zahlungen oder Leistungen, sofern deren addierter Wert für den* die jeweilige* n Empfänger* in innerhalb von zwölf Monaten 1.000 Euro übersteigt,
- Informationen über Begünstigungen Privater an informationspflichtige Stellen, insbesondere über den* die Gewährende* n, den* die Empfänger* in, die Höhe und den Zweck der gewährten Zahlung oder Leistung,
- die wesentlichen Daten von Unternehmen oder sonstigen Organisationen, an denen der Bund oder informationspflichtige Stellen beteiligt sind, einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen einschließlich aller Zusatzleistungen wie Boni oder geldwerten Sach- und Versorgungsleistungen für die Mitglieder der Leitungsebene,
- Verträge informationspflichtiger Stellen, sofern zwischen den Vertragspartnern im Laufe der vergangenen zwölf Monate Verträge über einen addierten Gegenstandswert von mindestens 100.000 Euro abgeschlossen worden sind, einschließlich der Anhänge und Nebenabreden,
- Gerichtsentscheidungen der Bundesgerichte,
- Informationen über Besprechungen von Mitgliedern des Kabinetts sowie von Staatssekretär* innen, Abteilungs- und Referatsleitungen mit Interessenvertreter* innen, insbesondere Datum, Ort, Dauer, Thema sowie beteiligte Personen,
- aufsichtsrechtliche Weisungen der Fach- und Rechtsaufsicht,
- Informationen über die personelle Zusammensetzung von Aufsichtsräten, Geschäftsführungen, Steuerungsausschüssen oder anderweitig an Entscheidungsprozessen beteiligte Gremien informationspflichtiger Stellen,
- Quelltext von Computerprogrammen, die von öffentlichen Stellen oder im Auftrag öffentlicher Stellen als Individualsoftware ganz oder teilweise erstellt worden sind; im Übrigen auch die Anpassungen und Parametrisierungen von Standardsoftware
- Informationen, die infolge eines Antrags nach § 10 elektronisch zugänglich gemacht wurden,
- Informationen, für die bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht besteht.
§ 7 Verbreitung von Umweltinformationen
(1) Die informationspflichtigen Stellen des Bundes unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sein können.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören mindestens:
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Union erlassene Unionsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Nr. 9 a).
Die veröffentlichten Umweltinformationen werden regelmäßig aktualisiert.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 sollen unter Nutzung des Transparenzportals erfüllt werden.
(5) In Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung werden die für die Einleitung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Antragsunterlagen in Genehmigungsverfahren, so aufbereitet, dass sie mit marktgängigen Programmen elektronisch gelesen werden können. Spätestens mit Beginn der Auslegung der Pläne werden die Unterlagen im Internet zum Download bereitgestellt. Hierauf ist unter Angabe der Fundstelle im Internet in der Bekanntmachung des Verfahrens hinzuweisen. Werden die Unterlagen im Laufe des Verfahrens geändert, werden auch die geänderten Unterlagen in gleicher Weise bereitgestellt.
(6) In Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, deren Ergebnis sich auf die Umwelt auswirken kann, insbesondere Zulassungs- und Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Chemikaliengesetz, dem Pflanzenschutzgesetz und dem Gentechnikgesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen, gilt Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung im Internet auf die Mitteilung beschränkt werden kann, dass ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden soll.
(7) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(8) In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist auch eine Fassung der für die Einleitung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen in elektronischer Fassung bereitzuhalten, die ohne weitere Prüfung auf Antrag der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.
(9) Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei berücksichtigt sie die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 15 bis 19. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Der erste Bericht ist innerhalb des nächsten Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zu veröffentlichen.
§ 8 Transparenzportal
(1) Zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 6 und 7 wird ein elektronisches Informationssystem (Transparenzportal des Bundes) eingerichtet.
(2) Das Transparenzportal soll Schnittstellen bereitstellen, die eine automatisierte Bereitstellung der Informationen und einen automatisierten Zugriff Dritter ermöglichen.
(3) Die jeweiligen informationspflichtigen Stellen haben sicherzustellen, dass die zentrale Zugänglichkeit aller ihrer der Veröffentlichungspflicht unterliegenden Informationen über dieses Transparenzportal jederzeit gewährleistet ist. Nur die informationspflichtige Stelle, die Daten eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.
(4) Metadaten der Eintragungen im Transparenzportal müssen im Portal GovData (oder der jeweiligen Nachfolgeeinrichtung) eingetragen sowie gemäß gängiger offener Standards beschrieben werden.
(5) Der Zugang zum Transparenzportal ist barrierefrei und erfordert weder die Darlegung eines berechtigten Interesses oder einer anderen Begründung. Er wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt. Der Betreiber des Portals darf nach Abschluss der Nutzung keine personenbezogenen Daten von Nutzenden speichern, nutzen oder übermitteln.
(6) Zugang zum Transparenzportal soll außerdem in ausreichendem Maße in öffentlich zugänglichen Räumen in Einrichtungen des Bundes gewährleistet sein.
§ 9 Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht
(1) Veröffentlichungspflichtige Informationen (§§ 6 und 7) sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen, im Transparenzportal zu veröffentlichen.
(2) Mit der Veröffentlichung sind folgende Metadaten zu erfassen und so mit der Information zu verknüpfen, dass sie mit dem Abruf der Information zugleich abgerufen und für den* die Nutzer* in des Transparenzportals zugänglich werden:
Autor* in, Auftraggeber* in und Zeitpunkt der Erstellung sowie etwaiger Aktualisierungen der Information,
Veranlasser* in der Einstellung in das Transparenzportal,
Zuordnung zu den Informationskategorien entsprechend § 6 und § 7,
bei Verträgen die Bezeichnung aller Vertragsparteien.
(3) Alle Informationen sollen in einem maschinenlesbaren Format vorliegen und maschinell mindestens nach den in den vorstehenden Sätzen genannten Informationskategorien und Metadaten leicht auffindbar sein.
(4) Soweit Informationen in Textform vorliegen, müssen sie durchsuchbar und aufgrund von Textabschnitten auffindbar sein. Soweit Informationen ursprünglich ausschließlich in Bild- oder Audiodateien vorhanden sind, sollten diese nach Möglichkeit mittels Texterkennung in Textform übersetzt werden und entsprechend durchsuchbar und auffindbar sein.
(5) Informationen müssen, soweit technisch möglich, druckbar, kopierfähig, speicherbar und weiterverwendbar sein.
(6) Eine maschinelle Weiterverarbeitung muss gewährleistet sein und darf nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt sein.
(7) Das Datenformat muss auf verbreiteten und offenen Standards basieren.
(8) Liegt ein maschinenlesbares Format nicht vor, ist ein möglichst barrierearmer Standard sicherzustellen.
(9) Die Informationen im Transparenzportal müssen bis zu ihrer Archivierung, mindestens aber für die Dauer von zehn Jahren nach ihrer letzten Änderung oder drei Monate nach ihrem letzten Abruf vorgehalten werden, sofern spezialrechtliche Regelungen nichts anderes bestimmen.
(10) Bei Änderungen veröffentlichter Informationen muss eine Änderungshistorie vorgehalten werden, aus der sich neben jeder Änderung, die jeweils vor und nach der Änderung geltende Fassung ergibt.
Abschnitt 3: Informationszugang auf Antrag
§ 10 Antrag
(1) Der Anspruch auf Zugang zu Informationen im Wege der Antragstellung bedarf keiner Darlegung eines berechtigten Interesses oder einer anderen Begründung.
(2) Der Antrag kann formlos gestellt werden.
(3) Der Antrag kann anonym gestellt werden, sofern der* die Antragsteller* in eine angemessene Möglichkeit für den Empfang der Antwort auf den Antrag bereitstellt.
(4) Im Antrag sind die begehrten Informationen zu umschreiben. Sofern dem* der Antragsteller* in Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die angegangene Stelle zu beraten und zu unterstützen.
(5) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Ist die angerufene Stelle nicht zuständig, so unterrichtet sie den* die Antragsteller* in darüber, bei welcher Stelle die Informationen nach ihrer Kenntnis vorhanden sind.
(6) Soweit Informationsträger sich vorübergehend bei einer anderen öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Stelle befinden und dort nicht im selben Maße wie nach diesem Gesetz zugänglich sind, beschafft die zuständige Stelle diese oder Kopien derselben zum Zwecke des Zugangs.
(7) Soweit ein Antrag auf Zugang zu bestimmten Informationen bereits abgelehnt worden ist, ist ein neuer Antrag zulässig, falls dieser nach Zeit, Art oder Umfang über den ursprünglichen Antrag hinausgehende Informationen erfasst oder sich die Umstände, die zur Ablehnung des ursprünglichen Antrags angegeben wurden, geändert haben.
§ 11 Entscheidung über den Antrag
(1) Die zuständige Stelle macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Werktagen zugänglich. Soweit die Information nicht unmittelbar nach Antragstellung zugänglich gemacht wird, hat die angerufene Stelle den Eingang des Antrags unverzüglich zu bestätigen.
(2) Eine Prüfung auf Richtigkeit der überlassenen Informationen erfolgt nicht. Bekannte Tatsachen, welche die Unrichtigkeit der Informationen begründen oder begründen können, sind dem* der Antragsteller* in mitzuteilen.
(3) Soweit ein außergewöhnlich hoher Verwaltungsaufwand dies rechtfertigt, kann die Frist des Absatzes 1 auf 30 Werktage verlängert werden. Der* die Antragsteller* in ist über die Fristverlängerung und deren Gründe innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zu informieren. Eine weitere Fristverlängerung bedarf der Einwilligung des* der Antragstellers* in.
(4) Dürfen bestimmte Informationen aufgrund der §§ 15 bis 19 teilweise nicht zugänglich gemacht werden, besteht der Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen fort. Soweit und solange eine Abtrennung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung, insbesondere hinsichtlich Art und Titel der vorhandenen Informationen. Soweit die zuständige Stelle den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann ein Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich erfolgreich sein wird. Ist in Bezug auf bestimmte vom Antrag umfasste Dokumente ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 13 durchzuführen, sind die keiner Drittbeteiligung unterliegenden Dokumente unverzüglich herauszugeben.
(5) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs erfolgt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist. Die Ablehnung ist konkret zu begründen.
§ 12 Ausgestaltung der Informationspflicht
(1) Nach Wahl der* des Antragsteller* in ist Auskunft zu erteilen oder sind die Informationsträger zugänglich zu machen, welche die begehrten Informationen enthalten. Insbesondere ist Einsicht in Akten zu gewähren. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand, der sich spezifisch aus der bevorzugten Form des Informationszugangs ergeben muss. Dies gilt nicht, wenn der deutlich erhöhte Verwaltungsaufwand sich auf eine unzeitgemäße oder sachwidrige Verwaltung der betreffenden Information zurückführen lässt.
(2) Im Rahmen der Akteneinsicht vor Ort sind ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung zu stellen. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Die Anfertigung von Kopien soll außer in den Fällen des § 19 Abs. 3 ermöglicht werden. Es ist dem* der Antragsteller* in gestattet, Fotokopien mittels eigener Endgeräte zu erstellen, sofern kein Fall des § 19 Abs. 3 vorliegt.
(3) Auf Antrag sind Kopien der Informationsträger, welche die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung zu stellen. Die Übersendung soll elektronisch erfolgen, wenn der* die Antragsteller* in eine Empfangsmöglichkeit bereitstellt.
(4) Maschinenlesbare Informationsträger sind einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der* des Antragsteller* in sind die begehrten Informationen in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese mit frei verfügbarer Software gelesen werden können. Soweit die Anforderungen von Satz 1 und 2 nicht erfüllt werden können, sind lesbare Ausdrucke zur Verfügung zu stellen.
(5) Die informationspflichtige Stelle kann auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze kostenfrei zugängliche Veröffentlichung verweisen, wenn sie dem* der Antragsteller* in die genaue Fundstelle angibt. Soweit der* die Antragsteller* in nicht über entsprechende Zugriffsmöglichkeiten verfügt, sind ihm/ihr die Informationen auf einem anderen Weg zugänglich zu machen.
§ 13 Verfahren bei Beteiligung Betroffener
(1) Sofern ein Antrag personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse betrifft, ist der* die Betroffene vor der Zugangsgewährung anzuhören, es sei denn, der* die Antragsteller* in erklärt sich mit der Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnissen einverstanden. Das Einverständnis hat die informationspflichtige Stelle vor Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens zu erfragen.
(2) Die informationspflichtige Stelle gibt dem* der Betroffenen schriftlich oder elektronisch Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie ersucht ihn hierbei um Einwilligung zur Freigabe der begehrten Informationen. Soweit der* die Betroffene nicht einwilligt, kann er* sie innerhalb von zehn Werktagen ab Zugang der Aufforderung zum Antrag Stellung nehmen. Die Fristen des § 11 Absätze 1 und 3 verlängern sich entsprechend.
(3) Der* die Antragsteller* in ist auf die Drittbeteiligung und die damit einhergehende Verlängerung der Bearbeitungsfrist hinzuweisen.
(4) Soweit der* die Betroffene eine Stellungnahme abgibt, entscheidet die informationspflichtige Stelle unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Betroffenen unverzüglich über den Antrag. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist dem* der Antragsteller* in und dem* der Betroffenen bekannt zu geben. Bleibt eine Stellungnahme aus, entscheidet die informationspflichtige Stelle nach Ablauf der in § 2 Satz 2 genannten Frist nach Aktenlage.
(5) Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem* der Betroffenen gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Beabsichtigt die informationspflichtige Stelle den Informationszugang unter teilweiser Schwärzung von Dokumenten vorzunehmen, so hat sie bereits in ihrer Entscheidung konkret und unter Umschreibung der entsprechenden Passagen darzulegen, welche Abschnitte bei Gewährung des Informationszugangs geschwärzt sein werden.
§ 14 Kosten
Für Tätigkeiten aufgrund dieses Gesetzes werden keine Kosten (Gebühren und Auslagen) oder sonstigen Entgelte erhoben.
Abschnitt 4: Ausnahmen von der Informationspflicht
§ 15 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen erhebliche nachteilige Auswirkungen hätte auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6, ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Nummer 3 genannten Gründe abgelehnt werden.
(2) Der Antrag kann nicht nach Absatz 1 abgelehnt werden hinsichtlich
der Kommunikation der Bundesregierung mit den Organen der Europäischen Union in Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen die Bundesrepublik Deutschland und der Stellungnahmen der Länder hierzu;
der Umwandlung militärischer Flächen sowie der zivilen Nutzung von Militärflughäfen,
Informationen über nicht auf den Einzelfall bezogene Untersuchungen, welche die Wirksamkeit solcher gesetzlichen Maßnahmen betreffen, die sich auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auswirken können.
(5) Die formale Einstufung eines Dokuments als Verschlusssache im Sinne des § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771), steht dem Informationszugang nicht entgegen. Maßgeblich sind alleine die materiellen Gründe für eine solche Einstufung.
§ 16 Schutz des Entscheidungsbildungsprozesses
(1) Der Anspruch auf Zugang zu Informationen besteht nicht für Entwürfe zu Entscheidungen der Verwaltung sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der jeweiligen Entscheidung vereitelt würde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(2) Nicht der unmittelbaren Vorbereitung dienen insbesondere
Gutachten;
Stellungnahmen;
Auskünfte;
Ergebnisse der Beweiserhebung.
(3) Informationen, die nach Absatz 1 vorenthalten worden sind, sind spätestens nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat den/die Antragsteller* in über den Wegfall des Zugangshindernisses unverzüglich zu unterrichten.
§ 17 Schutz personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten unterliegen dem Informationszugangsanspruch, soweit und solange die betroffene Person in den Informationszugang eingewilligt hat oder das öffentliche Informationsinteresse an der Offenbarung ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Personen am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(2) Ein Überwiegen des Informationsinteresses ist insbesondere regelmäßig anzunehmen für
personenbezogene Daten von leitenden Beschäftigten der informationspflichtigen Stelle, die in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt haben oder als Gutachter, Sachverständige oder in vergleichbarer Weise an der Vorbereitung einer Entscheidung einer informationspflichtigen Stelle mitgewirkt haben; dies betrifft insbesondere Namen, akademische Grade, Berufs-, Funktions- oder Dienstbezeichnungen und dienstliche Kontaktdaten wie Anschriften, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adressen,
Namen von Vertragspartner* innen bei Verträgen und Vergabeentscheidungen,
Daten im Zusammenhang mit der Offenlegung von Vergütungen nach § 6 Nr. 18,
Namen von Verfasser* innen von Gutachten, gutachterlichen Stellungnahmen und Studien nach § 6 Nr. 9,
Namen von Interessenvertreter* innen nach § 6 Nr. 21,
Daten im Zusammenhang mit Subventionen bzw. Begünstigungen nach § 6 Nr. 16 und 17, soweit es sich um die Empfänger* innen von Einzelförderungen handelt; personenbezogene Daten in der Zweckbestimmung sind nicht zu veröffentlichen.
§ 18 Schutz von Geschäftsgeheimnissen
(1) Eine Informationspflicht besteht nicht, soweit und solange durch die Offenbarung der Information ein Geschäftsgeheimnis offenbart wird, es sei denn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(2) Geschäftsgeheimnis im Sinne dieses Gesetzes ist eine Information,
die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
- die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
(3) Ein Ablehnungsgrund nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Information rechtswidriges Verhalten betrifft.
(4) Das öffentliche Interesse überwiegt, soweit das Geschäftsgeheimnis in Angaben über Einwirkungen auf die Umwelt oder ihre Bestandteile besteht, die von Anlagen, Vorhaben oder Stoffen ausgehen können.
(5) Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn das Geschäftsgeheimnis in Angaben über vom Betroffenen angewandte Produktionsverfahren, die Art und Wirkungsweise der vom Betroffenen eingesetzten Schutzvorkehrungen gegen schädliche Einwirkungen auf die Umwelt oder ihre Bestandteile oder die Art und Zusammensetzung von Betroffenen hergestellter oder eingesetzter Stoffe besteht und es nur durch die Offenbarung dieser Angaben möglich ist,
die Gefahren und Risiken für die Umwelt oder ihre Bestandteile zu beurteilen, die von den angewandten Produktionsverfahren oder den hergestellten oder verwendeten Stoffen im Normalbetrieb oder Störungsfall ausgehen oder
zu beurteilen, ob die durch den Betroffenen eingesetzten Schutzvorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen dem Stand der Technik entsprechen.
Satz 2 gilt entsprechend hinsichtlich der Gefahren und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie der insoweit getroffenen Schutzvorkehrungen.
(6) Das öffentliche Interesse überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen regelmäßig im Fall von
Angaben über Emissionen in die Umwelt,
Ergebnissen amtlicher Messungen,
Angaben über die Ausstattung amtlicher Messstellen,
Angaben über Empfänger* innen und Höhe öffentlicher Fördermittel oder staatlicher Beihilfen,
Angaben über Bieter und die Höhe der Gebote bei Ausschreibungen durch öffentliche Stellen, soweit der Eröffnungstermin abgeschlossen ist,
Angaben über Auftragnehmer* innen und vereinbarte Preise bei freihändig vergebenen Aufträgen öffentlicher Stellen,
Angaben über erzielte Erlöse bei dem Verkauf oder der Verpachtung öffentlichen Eigentums,
(7) Bei Angaben gegenüber informationspflichtigen Stellen sind Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen. Bei der Veröffentlichung oder der Information auf Antrag sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Dies kann auch durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbedürftigen Teile erfolgen. Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses zu vermerken.
§ 19 Schutz geistigen Eigentums
(1) Eine Informationspflicht besteht nicht, soweit und solange der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Bei Anwendung des Ablehnungsgrunds muss das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(2) In Bezug auf Dokumente, die durch öffentliche Stellen erarbeitet worden sind, kann der Schutz geistigen Eigentums für eine Ablehnung des Informationszugangs nicht geltend gemacht werden. Bei Dokumenten, die im Auftrag einer öffentlichen Stelle durch Dritte erstellt worden sind, kann die informationspflichtige Stelle sich in der Regel zur Ablehnung des Informationszugangsanspruchs nicht auf Urheberrechte Dritter berufen. Insbesondere im Rahmen von Beauftragungen hat die öffentliche Stelle dafür zu sorgen, dass die Erstellung der Dokumente auf Basis freier Lizenzen erfolgt oder ihr die zur umfassenden Erfüllung eines Informationszugangsanspruchs erforderlichen Rechte durch den Dritten eingeräumt werden. Andernfalls hat sie sich um die Einwilligung etwaiger Rechteinhaber zu bemühen und die Anwendbarkeit urheberrechtlicher Schranken zu prüfen.
(3) Der Schutz des geistigen Eigentums steht einer Gewährung des Zugangs zu Informationen durch Akteneinsicht nicht entgegen.
Abschnitt 5: Absicherungen des Informationsrechts
§ 20 Aufgaben und Befugnisse des* der Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
(1) Der* die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (Bundesbeauftragte* r für Informationsfreiheit) überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt, nicht beachtet oder falsch bearbeitet worden ist, kann den* die Bundesbeauftragte* n für die Informationsfreiheit anrufen. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt.
(3) Der* die Beauftragte für Informationsfreiheit berät die Bundesregierung und den Bundestag in allen Fragen der Informationsfreiheit. Er* sie berichtet dem Bundestag regelmäßig im Abstand von einem Jahr über die Durchführung dieses Gesetzes und legt einen schriftlichen Bericht vor. Er* sie ist in allen Gesetzgebungsvorhaben anzuhören, die sich auf die Informationsfreiheit auswirken können.
(4) Die in § 2 Absatz 3 genannten Stellen sind verpflichtet, den* die Bundesbeauftragte* n für Informationsfreiheit bei der Erfüllung seiner* ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihm* ihr ist insbesondere
- Auskunft zu seinen* ihren Fragen zu erteilen sowie die Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Informationsanliegen stehen, und
- Zutritt zu Diensträumen zu gewähren.
Besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen.
(5) Stellt der* die Bundesbeauftragte für Informationsfreiheit Verstöße gegen dieses Gesetz bei nach § 2 Absatz 3 informationspflichtigen Stellen fest, so fordert er* sie diese zur Mängelbeseitigung auf. Bei erheblichen Verletzungen der Informationspflicht beanstandet er* sie dies.
Er* sie soll zuvor die betroffene Stelle zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm* ihr zu bestimmenden Frist auffordern und die zuständige Aufsichtsbehörde über die Beanstandung unterrichten. Mit der Feststellung und der Beanstandung soll der* die Bundesbeauftragte für Informationsfreiheit Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Informationszugangs verbinden.
(6) Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, kann der* die Bundesbeauftragte für Informationsfreiheit das Vorliegen der beanstandeten Verstöße gegen dieses Gesetz gerichtlich feststellen lassen.
Abschnitt 6: Rechtsschutz und Überwachung
§ 21 Vorlage- und Auskunftspflicht
(1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die auskunftspflichtige Stelle ist § 99 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Rechts der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Vorlage zu verweigern, das Recht der auskunftspflichtigen Stelle tritt, die Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig zu kennzeichnen. Das Gericht der Hauptsache unterrichtet die Beteiligten, deren Geheimhaltungsinteresse durch die Offenlegung der Unterlagen im Hauptsacheverfahren berührt werden könnte, darüber, dass die Unterlagen vorgelegt worden sind.
(2) Das Gericht der Hauptsache entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, der ein Geheimhaltungsinteresse an den vorgelegten Unterlagen geltend macht, durch Beschluss, inwieweit die §§ 100 und 108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Entscheidung in der Hauptsache anzuwenden sind. Die Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind auszuschließen, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Interesse der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz überwiegt. Insoweit dürfen die Entscheidungsgründe im Hauptsacheverfahren die Art und den Inhalt der geheimgehaltenen Unterlagen nicht erkennen lassen. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem das Gericht die Beteiligten, deren Geheimhaltungsinteressen durch die Offenlegung der Unterlagen berührt werden könnten, über die Vorlage der Unterlagen durch die auskunftspflichtige Stelle unterrichtet hat. In diesem Verfahren ist § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht anzuwenden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.
(4) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegeben. Über die Beschwerde entscheidet der für die Hauptsache zuständige Revisionssenat. Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.
§ 22 Rechtsschutz
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen worden ist. Der Widerspruchsbescheid ist binnen 15 Werktagen zu erlassen.
(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 b) den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach § 22 Abs 1 ist ausgeschlossen.
(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 b) schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb von 15 Werktagen zu übermitteln.
(5) Wird über den Antrag nicht innerhalb der Fristen des § 11 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 13 Abs. 2 und über den Widerspruch nicht innerhalb der Frist des Absatz 2 Satz 2 entschieden, ist die Untätigkeitsklage abweichend von § 75 Abs. 1 Satz 2 VwGO unmittelbar zulässig.
§ 23 Überwachung
(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, welche die Kontrolle im Sinne des § 2 Nr. 10 b) ausüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch Stellen im Sinne des § 2 Nr. 10 b).
(2) Die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Nr. 10 b) haben den nach Absatz 1 zuständigen Stellen auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können gegenüber den informationspflichtigen Stellen nach § 2 Nr. 10 b) die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen.
Abschnitt 7: Beobachtung der Anwendung des Gesetzes
§ 24 Statistiken
(1) Die informationspflichtigen Stellen führen Datensammlungen, aus denen sich mindestens ergibt:
die Anzahl der schriftlich und elektronisch eingereichten Anträge,
der jeweilige Gegenstand der abgelehnten Anträge,
die Anzahl der abgelehnten Anträge,
die Gründe für die Ablehnung von Anträgen nach Maßgabe der jeweils angewandten gesetzlichen Vorschrift,
die Anzahl der Widerspruchs- und Gerichtsverfahren.
(2) Die nach Absatz 1 erfassten Daten werden zu einer Statistik zusammengefasst und einmal jährlich an zentraler Stelle veröffentlicht, wobei die Statistik auch nach den informationspflichtigen Stellen unterteilt sein muss. Die informationspflichtigen Stellen leiten ihre Statistik dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zudem einmal jährlich zur Vorbereitung dessen jährlichen Berichts und der Unterrichtung des Bundestags zu.
§ 25 Berichterstattung
(1) Der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit erstattet dem Bundestag jährlich einen Bericht über die Durchführung dieses Gesetzes.
(2) Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag jeweils zwei Jahre nach Beginn der Legislaturperiode, ansonsten alle vier Jahre, einen Bericht über die Durchführung dieses Gesetzes.
Abschnitt 8: Schlussbestimmungen
§ 26 Rechtsverordnungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Aufgaben nach § 23, Absätze 1 bis 3, abweichend von § 23 Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen.
(2) Die Bundesregierung erlässt bis zum eine Rechtsverordnung zur näheren Ausgestaltung der Anforderungen nach dem § 24.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Ausgestaltung des Transparenzportals erforderlichen Einzelheiten zu regeln, insbesondere
zu Verfahrensabläufen der Veröffentlichung,
zur technischen Aufbereitung von Informationen,
zur Sicherstellung der Authentizität der veröffentlichen Informationen,
zur Entwicklung fortschrittlicher Suchfunktionen.
§ 27 Vertragliche Bestimmungen
(1) Geheimhaltungsklauseln und ähnliche Abreden in Verträgen mit informationspflichtigen Stellen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, können der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegengehalten werden.
(2) Wird ein Antrag auf Information hinsichtlich eines Vertrages gestellt, auf den der vorstehende Absatz keine Anwendung findet, so hat die beteiligte informationspflichtige Stelle den Vertragspartner soweit für die Erfüllung des Informationszugangsanspruchs erforderlich zu Nachverhandlungen mit dem Ziel aufzufordern, die Informationen freizugeben.
Kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten keine Einigung erzielt werden, so wird der Informationszugang gewährt, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt.
§ 28 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Artikel 44 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), durch Art. 44 V v. 19.6.2020 BGBl I, S. 1328 und das Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.2.2021 BGBl I, S.I 306 außer Kraft.
(3) Die Regelungen zur Veröffentlichungspflicht und über das Transparenzportal gelten
für informationspflichtige Stellen nach § 2 Nr.10 a) ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes,
für alle anderen informationspflichtigen Stellen zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes,
(4) Absatz 3 gilt für Informationen, die bei informationspflichtigen Stellen bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden sind nur, soweit sie in veröffentlichungsfähiger elektronischer Form vorliegen oder ohne erheblichen Verwaltungsaufwand in eine solche Form überführt werden können.
Artikel 2 Änderung des § 96 BHO
§ 96 Abs. 4 BHO wird gestrichen.
Begründung
A. Problem
Das derzeit geltende, im Jahr 2006 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz des Bundes spiegelt das heutige Verständnis von der notwendigen Transparenz von Politik und Verwaltung nicht annähernd wider. Vielmehr trägt es durch eine Vielzahl von Ausschlussgründen und Privilegierungen einzelner Bereiche dazu bei, dass in den Köpfen von Behördenmitarbeiterinnen zum Teil das überkommene Amtsgeheimnis weiterlebt, was sich auch im Umgang mit Bürgerinnen niederschlägt. Die proaktive Veröffentlichung von Informationen durch staatliche Stellen in einem Transparenzportal ist darin nicht vorgesehen. Informationszugangsansprüche müssen dementsprechend individuell geltend gemacht werden. Die Informationsgewährung ist für Bürgerinnen oftmals mit Kosten verbunden. Gebührenandrohungen durch Behörden vor Erlass eines Bescheides und konkreter inhaltlicher Bearbeitung des Antrags entfalten zudem eine abschreckende Wirkung und veranlassen viele Bürgerinnen dazu, ihre Anträge nicht weiter zu verfolgen. Die Möglichkeit, sich niedrigschwellig und umfassend über staatliches Handeln zu informieren, die nach unserer Überzeugung eine wesentliche Komponente für eine funktionierende und lebendige Demokratie darstellt, besteht nach der aktuellen Gesetzeslage damit nicht im notwendigen Maße.
B. Lösung
Ziel des Gesetzes ist es, den Zugang der Bürgerinnen zu Informationen der öffentlichen Verwaltung im Interesse einer transparenten öffentlichen Hand zu erweitern sowie Mitbestimmung zu erleichtern. Die Bürgerinnennähe der Verwaltung wird gestärkt. Dazu werden das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sowie das Umweltinformationsgesetz des Bundes durch ein Bundestransparenzgesetz ersetzt.
Weitgehende Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten, die Abkehr vom „Amtsgeheimnis“ hin zum Open-Government-Data-Prinzip – diese Weiterentwicklung wird mit diesem außerparlamentarischen Gesetzentwurf vollzogen.
Transparenz trägt dazu bei, das Vertrauen in Politik und Verwaltung zu stärken, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und die Kontrolle staatlichen Handelns weiter zu verbessern. Die Frage der Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns betrifft eine zentrale und unverzichtbare Funktionsbedingung von Demokratie. Die Forderung nach mehr Transparenz in Politik und Verwaltung wird deshalb als ein wichtiger Beitrag gegen Politikverdrossenheit und demokratiefeindliche Bestrebungen angesehen.
Das Bundestransparenzgesetz dient dem Anliegen, die Transparenz und damit die Akzeptanz des Verwaltungshandelns zu erhöhen. Weitergehend als das bisherige Informationsfreiheitsgesetz soll es Bürger*innen ermöglichen, sich im Vorfeld politischer Entscheidungen die notwendigen Informationen zu verschaffen, um sich eine alle maßgeblichen Umstände berücksichtigende Meinung zu bilden und entsprechend qualifizierte Vorschläge zur besseren Gestaltung eines Vorhabens einbringen zu können.
Insbesondere Rechtsetzungsprozesse sollen transparenter werden. Durch die Auskunfts- sowie die proaktive Veröffentlichungspflicht wird die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert, eine Kontrolle staatlichen Handelns sowie Korruptionsprävention ermöglicht und das Kostenbewusstsein der Verwaltung noch weiter geschärft, weil potenzielle Nachfragen einen Rechtfertigungsdruck erzeugen. Zunehmend setzt sich die Erkenntnis durch, dass Transparenz der öffentlichen Verwaltung nicht nur die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger*innen stärkt und damit der Politik- und Staatsverdrossenheit entgegenwirkt, sondern auch Manipulation und Korruption erschwert.
Der bestehende individuelle Informationszugangsanspruch wird durch ein generelles Transparenzgebot (Veröffentlichungspflicht) ergänzt, wofür ein Transparenzportal eingeführt wird. Ebenso werden Ausnahmetatbestände klar abschließend definiert, um die Möglichkeiten zur Durchsetzung eines Informationsanspruchs zu stärken. Durch das breit angelegte Transparenzportal wird ein Ansteigen von Informationsersuchen nachhaltig verhindert, indem Informationen frei zugänglich gemacht werden und somit auf viele, individuelle Anfragen verzichtet werden kann. Zudem behalten die Bürger*innen die Möglichkeit, sich bei Problemen in Bezug auf die Bearbeitung von Anträgen oder bei Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht an den:die Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu wenden.
Das Bundestransparenzgesetz ist ein Gesetz für die Wissensgesellschaft, von dem Bürger*innen und Wirtschaft gleichermaßen profitieren: Wissen ermöglicht gesellschaftliche und wirtschaftliche Innovationen und ist ein Standortvorteil. Eine Studie der Konrad-Adenauer-Stiftung aus dem Jahr 2016 geht in einer Gesamtbetrachtung des wirtschaftlichen Potentials von offenen Daten von einem volkswirtschaftlichen Mehrwert in Höhe von 43,1 Mrd. Euro und ca. 20.000 neuen Arbeitsplätzen aus. Die Technologiestiftung Berlin nahm 2014 eine Nutzenabschätzung der ökonomischen Effekte von Open Data in Berlin vor, die einen jährlichen Nutzen zwischen 21,6 Millionen und 54,0 Millionen Euro, bei einer mittleren Ausprägung von 32,4 Millionen Euro, errechnete. Es gibt zahlreiche Anwendungsfälle, die eine gesteigerte Wertschöpfung durch die Nutzung von Daten und Informationen belegen.
Das digitale Transparenzportal gewährleistet zudem eine ressourcenschonende Umsetzung des Gesetzes, ruft möglichst wenig zusätzlichen Verwaltungsaufwand hervor, und befördert die Modernisierung und Digitalisierung des Verwaltungshandelns. Das Transparenzportal kann perspektivisch durch moderne Fachverfahren automatisch befüllt werden bzw. greift unmittelbar und automatisiert auf Informationen der Fachverfahren zurück, weshalb manuelle Aufwände und redundante Datenhaltung vermieden werden. Deshalb zieht das Transparenzportal nach einmaligen Aufwänden zur Umsetzung nur geringe Kosten nach sich und hat zudem eine Beschleunigung der Verwaltungsmodernisierung im Sinne des E-Governments zur Folge, denn Geschäftsprozesse müssen zur Umsetzung eines kostengünstigen Transparenzportals digitalisiert und harmonisiert werden.
C. Alternativen x
D. Kosten x
–
Begründung der Regelungen im Einzelnen
Zu Artikel 1 (Bundestransparenzgesetz)
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Ziele des Gesetzes
§ 1 definiert drei unmittelbare Zwecke des Gesetzes, dessen Erreichen vier größeren Zielen dienen soll. Die Zwecke lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass mit dem Gesetz der rechtliche Rahmen für einen niedrigschwelligen, unbürokratischen und grds. voraussetzungslosen Zugang zu Informationen geschaffen werden soll. All dies ist Voraussetzung für demokratische Meinungs- und Willensbildung und aktive Teilhabe der Bevölkerung, effektive Kontrolle staatlichen Handelns und die Förderung von Transparenz und gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovationen. Die Vorgaben des § 1 sind bei der Auslegung und Anwendung dieses Gesetzes als leitende Prinzipien zu berücksichtigen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
In § 2 werden maßgebliche Begriffe des Gesetzes abschließend und klar definiert.
Zu Nr. 1: Der Begriff der Informationen ist weiter als der im bisherigen IFG verwendete Begriff. Auf das vage Kriterium der Amtlichkeit wird verzichtet. Informationen, die rein privater Natur sind, fallen jedoch grundsätzlich nicht unter den Informationsbegriff. Ferner wird der Begriff auf solche Informationen ausgeweitet, die zwar nicht aufgezeichnet wurden, jedoch als präsentes Wissen bei Mitarbeitenden der Behörde vorhanden sind.
Zu Nr. 2: Der Begriff Informationsträger ist technikoffen definiert. Auch potentiell zukünftige Speichermedien können als Informationsträger im Sinne der Norm angesehen werden.
Zu Nr. 3: Der Begriff Dokument nach diesem Gesetz ist weiter zu verstehen als nach dem herkömmlichen Sprachgebrauch. Erfasst wird hiervon beispielsweise auch die Zusammenstellung von Informationen auf Bild- oder Tonträgern.
Zu Nr. 4 - 6: Unter dem Begriff der Informationspflicht werden die zwei verschiedenen Konstellationen zusammengefasst, in denen eine Pflicht auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung von Informationen besteht: Auf Antrag (Nr. 5) und durch Veröffentlichung (Nr. 6).
Zu Nr. 7 und 8: Zur Veröffentlichung der Informationen wird ein elektronisches Transparenzportal eingeführt, das allgemein zugänglich und durchsuchbar ist und in dem alle vorliegenden Informationen übersichtlich aufgeführt beziehungsweise leicht auffindbar sind. Es muss über die allgemeinen Kommunikationsnetze (aktuell das Internet) jederzeit erreichbar sein.
Zu Nr. 9: Der Begriff der Umweltinformationen setzt primär die Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie um und findet eine weitgehende Entsprechung in § 2 Abs. 3 UIG a.F. Ergänzt wurden unter Buchst. f) Belange des Tierschutzes und des Artenerhalts.
Zu Nr. 10: Buchstabe a) weitet den Begriff der informationspflichtigen Stelle im Vergleich zum IFG a.F. aus. Der Begriff der Behörde wird nicht mehr verwendet und Gremien, die von informationspflichtigen Stellen zur Beratung berufen werden, werden als informationspflichtige Stellen erfasst. Verfassungsrechtliche Grenzen sind hierbei zu beachten, sodass einige Stellen nur in Teilbereichen informationspflichtig sind. Eine Informationspflicht nach diesem Gesetz besteht dementsprechend etwa nicht für den Bundestag in Bezug auf rein parlamentarische Angelegenheiten; für Bundesgerichte, soweit sie in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind sowie für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen. Nach dem Buchstaben b) sind nunmehr sämtliche juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, erbringen und dabei unter öffentlicher Kontrolle stehen, informationspflichtige Stellen. Die im UIG a.F. bereits enthaltene Vorgabe wird damit ausgeweitet. Es muss sich weder bei den maßgeblichen Informationen um Umweltinformationen handeln noch muss die Tätigkeit der juristischen Person des Privatrechts einen Umweltbezug aufweisen.
Zu Nr. 11: Der Begriff der öffentlichen Aufgabe oder Dienstleistung ist nach Nr. 11 weit auszulegen. Es wird sich oftmals um Bereiche der Daseinsvorsorge handeln, dies ist jedoch nicht zwingend. Beispiele sind etwa die Bereiche der Strom- oder Wasserversorgung, das Schienennetz, aber auch staatlich getragene Wohnungsgesellschaften oder Krankenhäuser, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden.
Zu Nr. 12 und 13: Informationen sind in der Regel dann verfügbar, wenn sie bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. Sie gelten ferner als verfügbar, wenn ein Übermittlungsanspruch besteht. Dies erleichtert es Bürger* innen, die zuständige Stelle ausfindig zu machen.
Zu Nr. 14: Der Begriff der Interessenvertreter* innen ist weiter gefasst als in § 1 Abs. 3 und 4 LobbyRG. Auch informatorische Treffen sowie Treffen zur Kontaktpflege fallen in den Bereich der Interessenvertretung nach diesem Gesetz. Die Ausweitung des Begriffs erfolgt vor dem Hintergrund, dass eine trennscharfe Abgrenzung oftmals nicht möglich sein wird.
Zu Nr. 15 - 18: Die Vorgaben dienen insbesondere der Klarstellung von Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit dem Transparenzportal.
Zu Absatz 2: Die Vorschrift ist an § 2 Abs. 2 UIG a.F. angelehnt.
§ 3 Informationsfreiheit
§ 3 enthält als ein Kernstück des Gesetzentwurfs den Anspruch auf Zugang zu Informationen. Absatz 1 der Vorschrift verdeutlicht, dass es sich dabei um einen “Jedermann-Anspruch” handelt, wobei in Satz 2 klargestellt wird, dass nicht nur natürliche und juristische Personen anspruchsberechtigt sind, sondern der Anspruch auch von nichts rechtsfähigen Personenvereinigungen geltend gemacht werden kann.
Absatz 2 macht deutlich, dass der Anspruch sowohl durch Antragstellung als auch durch Nutzung des Transparenzportals wahrgenommen werden kann.
Unverzüglich im Sinne von Absatz 3 Satz 1 meint ohne schuldhaftes Zögern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Anfragen auf Informationszugang grundsätzlich prioritär zu behandeln sind und die Behörden sicherstellen müssen, dass genügend Personal für die Bearbeitung entsprechender Anfragen vorhanden ist. Absatz 3 Satz 1 ist in Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 zu sehen, wonach die Entscheidung jedenfalls binnen 15 Werktagen zu erfolgen hat. Satz 2 stellt klar, dass es für den Informationszugang nicht darauf ankommt, ob Informationen bereits gebündelt vorhanden sind oder zunächst noch zusammengestellt werden müssen.
Absatz 4 formuliert das leitende Prinzip, dass Ablehnungsgründe eng auszulegen sind und der Informationsanspruch dementsprechend so umfassend wie möglich zu gewähren ist.
Absatz 5 bestimmt einen grundsätzlichen Vorrang der Regelungen zum Informationszugang in diesem Gesetz gegenüber anderen Gesetzen, sofern dies mit höher- oder vorrangigem Recht, also Verfassungs- oder Europarecht, vereinbar ist. Das Bundestransparenzgesetz ist dementsprechend, soweit es um Informationszugang geht, im Vergleich zu anderen Gesetzen als spezialgesetzliche Regelung anzusehen.
§ 4 Organisationspflichten
§ 4 regelt die Organisationspflichten, die die informationspflichtige Stelle zu treffen hat, um die sachgerechte Erfüllung der Informationsansprüche zu gewährleisten.
Absatz 1 soll eine Aktenführung der informationspflichtigen Stellen sicherstellen, nach der sämtliche Informationen, die Gegenstand eines Informationszugangsanspruchs sein können, veraktet werden. Dies gilt insbesondere für Kommunikation, die auf “neuen” Kommunikationswegen (wie etwa WhatsApp, Messenger o.ä.) stattfindet. Informationspflichtige Stellen sind zu diesem Zweck verpflichtet, eine (über die Registraturrichtlinie hinausgehende) eigene Aktenordnung zu erlassen, die den Grundsätzen der Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit vollumfänglich Rechnung trägt.
Absatz 2 erweitert die bereits bestehende “Soll-Vorgabe” des § 6 EGovG und wandelt sie um in eine bindende Verpflichtung der informationspflichtigen Stellen.
Absatz 3 stellt dabei klar, dass ein Anspruch auf Einhaltung der Organisationspflichten - und somit ein subjektives Recht der Antragsteller* innen bzw. Nutzer* innen des Transparenzportals - besteht. Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand, der auf einer Nichterfüllung der entsprechenden Organisationspflichten beruht, kann dem Anspruch auf Informationszugang damit keinesfalls entgegengehalten werden.
§ 5 Transparenzbeauftragte* r
Die Transparenzbeauftragten der informationspflichtigen Stellen überwachen die Umsetzung der Vorschriften des Gesetzes. Insbesondere stellen sie sicher, dass geeignete interne Maßnahmen - wie etwa regelmäßige Fortbildungen - in den informationspflichtigen Stellen ergriffen werden, damit die Rechtsanwendung zutreffend erfolgt.
Abschnitt 2: Veröffentlichungspflicht und Veröffentlichung
§ 6 Veröffentlichungspflichtige Informationen
§ 6 regelt detailliert, welche Informationen von informationspflichtigen Stellen mindestens veröffentlicht werden müssen. Liegt ein Ausnahmetatbestand vor, müssen die davon betroffenen Informationen nicht veröffentlicht werden. Soweit es bereits gängige Praxis ist, dass die in diesem Paragraphen genannten Informationen veröffentlicht werden, ist sicherzustellen, dass die Informationen im zentralen Transparenzportal ebenfalls veröffentlicht werden. Der umfassende Katalog der veröffentlichungspflichtigen Informationen ist derart angelegt, dass zu erwarten steht, dass das Informationsinteresse der Bürger* innen dadurch in hohem Maße befriedigt wird und die Zahl an individuellen Anträgen auf Informationszugang entsprechend zurückgeht.
§ 7 Verbreitung von Umweltinformationen
Die Vorschrift entspricht weitestgehend § 10 UIG a.F. und setzt unionsrechtliche Vorgaben um. Absatz 4 stellt klar, dass die Vorgaben aus den Absätzen 1 und 2 unter Nutzung des neu geschaffenen Transparenzportals erfüllt werden sollen.
§ 8 Transparenzportal
Der Bund richtet nach Absatz 1 das Transparenzportal des Bundes ein, über das ein zentraler Zugriff auf die Informationen im Sinne des Gesetzes gewährleistet sein muss.
Mithilfe der in Absatz 2 genannten Schnittstellen soll es möglich sein, eine Datenbereitstellung direkt aus IT-Fachverfahren automatisiert auszulösen, ohne dass die Daten vor der Bereitstellung manuell strukturiert oder anderweitig angepasst werden müssen. Dazu zählt, dass Metadaten insbesondere gemäß des derzeit gängigen Standards “Data Catalogue Vocabulary Application Profile” (DCAT-AP.de-Standard) in seiner jeweils aktuellen Fassung zu beschreiben sind.
Es muss sichergestellt werden, dass die Informationen so bereitgestellt werden, dass sie möglichst einfach genutzt und weiterverwendet werden können. Die Absätze 5 und 6 gewährleisten, dass einerseits der Zugang zum Transparenzportal jederzeit barrierefrei und anonym über öffentliche Kommunikationsnetze möglich ist. Andererseits ist sicherzustellen, dass auch Personen ohne direkten Zugang zu diesen Kommunikationsnetzen eine Möglichkeit haben, in öffentlichen Räumen auf das Transparenzportal zuzugreifen. Um dem Ziel der Barrierefreiheit zu genügen, können entsprechend Art. 12 Abs. 7 DSGVO standardisierte Bildsymbole entwickelt werden, die das Verständnis für die Informationen erhöhen.
§ 9 Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht
§ 9 regelt die konkrete Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht.
Abschnitt 3: Informationszugang auf Antrag
§ 10 Antrag
Absatz 1 dient der Klarstellung und ist Ausdruck dessen, dass der Anspruch auf Informationszugang im Grundsatz voraussetzungslos ist und ohne Ansehen der antragstellenden Person oder deren Beweggründe von der Behörde behandelt und beschieden werden muss.
Nach Absatz 2 ist die Antragstellung an keine Form geknüpft. Die Behörde hat dementsprechend dafür zu sorgen, dass etwa auch eine fernmündliche Antragstellung möglich ist.
Ein ordnungsgemäßer Antrag setzt nach Absatz 3 keine Offenlegung der Identität voraus, sofern die Erreichbarkeit der Antragsteller* in gesichert ist.
Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass der* die Antragsteller* in mangels hinreichender Kenntnis der konkreten Aktenbestände o.ä. ggf. nicht in der Lage sein wird, die begehrten Informationen genau zu benennen. Die Behörde ist insoweit verpflichtet, beratend tätig zu werden, wobei der Grundsatz der unverzüglichen und möglichst umfassenden Erfüllung des Antrags (§ 3 Abs. 3) auch an dieser Stelle zwingend zu beachten ist.
Absatz 5 normiert den Grundsatz, dass der Antrag bei der zuständigen Stelle gestellt werden soll. Zuständige Stellen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 die Stellen, bei denen die Informationen vorhanden sind. Es kann insofern mit Blick auf eine begehrte Information mehrere zuständige Stellen geben.
Absatz 6 erfasst die Sonderkonstellation, dass Informationen zwar vorübergehend bei einer Behörde vorhanden sind, diese aber dennoch nicht als zuständige Stelle gilt.
Aus Absatz 7 ergibt sich, dass die Bestandskraft eines ablehnenden Bescheides einem erneuten Antrag auf Informationszugang nicht ohne weiteres entgegengehalten werden kann. Da viele der potentiell in Betracht kommenden Ablehnungsgründe auch eine zeitliche Komponente aufweisen, wird eine erneute vollständige inhaltliche Prüfung des Antrags die Regel sein.
§ 11 Entscheidung über den Antrag
Absatz 1 normiert den Grundsatz der unverzüglichen Entscheidung. Die dort genannte Höchstfrist von 15 Tagen verlängert sich bei Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens nach § 13 Abs. 2 um 10 Werktage.
Absatz 2 stellt klar, dass eine Überprüfung von Informationen auf inhaltliche Richtigkeit nicht geschuldet wird. Bürger* innen können und sollen eine inhaltliche Bewertung der erhaltenen Informationen selbst vornehmen. Lediglich bekannte Tatsachen mit Blick auf eine etwaige Unrichtigkeit sind mitzuteilen.
Nach Absatz 3 ist bei außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist auf 30 Werktage zulässig. § 13 Abs. 2 ist auch insofern zu beachten, so dass die maximale Frist 40 Werktage beträgt. Der Regelung kommt Ausnahmecharakter zu und die informationspflichtige Stelle hat konkret darzulegen, aus welchen Umständen sich der außergewöhnlich hohe Verwaltungsaufwand ergibt. Eine weitere Verlängerung der Frist ist mit Einwilligung der Antragsteller* innen möglich. Fehlt diese, können Antragsteller* innen nach Ablauf der Frist Untätigkeitsklage erheben.
Absatz 4 stellt klar, dass die von der Antragstellung umfassten Unterlagen Seite für Seite, im Zweifel Wort für Wort mit Blick auf in Betracht kommende Ausschlussgründe zu überprüfen und sämtliche Passagen, die keinem Ausschlussgrund unterfallen, zugänglich zu machen sind. Für den - seltenen - Fall, dass eine Aussonderung nicht möglich sein sollte, bleibt ein Anspruch auf Auskunftserteilung bestehen. Da eine Schutzwürdigkeit der begehrten Informationen nach einem gewissen Zeitablauf oftmals nicht mehr in Betracht kommen wird bzw. viele der Ausschlussgründe eine zeitliche Komponente aufweisen, hat die Behörde mit jeder (Teil-)Ablehnung mitzuteilen, ob und wann voraussichtlich ein Informationszugang möglich sein wird. Ergibt die Prüfung der informationspflichtigen Stelle, dass nur mit Blick auf bestimmte Dokumente ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen ist, so sind die hiervon nicht betroffenen Dokumente unverzüglich herauszugeben.
Absatz 5 stellt klar, dass auch eine (teilweise) ablehnende Bescheidung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zu erfolgen hat und konkret zu begründen ist.
§ 12 Ausgestaltung der Informationspflicht
Aus Absatz 1 ergibt sich, dass der* die Antragsteller* in grundsätzlich die Art des Informationszugangs bestimmen kann und die Behörde dem nachzukommen hat. Ausnahmsweise kann die begehrte Art des Informationszugangs verweigert werden. Der Einwand eines deutlich erhöhten Verwaltungsaufwands kann von der Behörde hierbei nur dann erhoben werden, wenn dieser nicht auf in der Sphäre der Behörde liegende Umstände zurückzuführen ist.
Absatz 2 regelt die Akteneinsicht vor Ort. Diese muss so ausgestaltet sein, dass die Informationen durch die Antragsteller* innen tatsächlich erfasst werden können. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere das Recht der Anfertigung von Notizen oder eigener Fotokopien normiert. Ferner soll die Behörde die Möglichkeit zur Erstellung von Kopien eröffnen.
Absatz 3 stellt klar, dass eine elektronische Übermittlung von Informationsträgern ermöglicht werden soll.
Nach Absatz 4 sind Informationen grundsätzlich in maschinenlesbarer Form sowie auf Wunsch des* der Antragsteller* in dergestalt, dass diese mit frei verfügbarer Software gelesen werden können, zur Verfügung zu stellen. Erst wenn dies nicht möglich ist, können lesbare Ausdrucke zur Verfügung gestellt werden.
Absatz 5 stellt klar, dass auf kostenfrei zugängliche Informationen nur für den Fall verwiesen werden kann, wenn diese insbesondere auch für den* die Antragsteller* in frei zugänglich sind. Trägt der* die Antragsteller* in vor, dass er* sie tatsächlich keine Zugriffsmöglichkeit hat, hat die Behörde die Informationen nichtsdestotrotz zu übersenden.
§ 13 Verfahren bei Beteiligung Betroffener
§ 13 regelt das sogenannte Drittbeteiligungsverfahren.
Absatz 1 stellt klar, dass der Einleitung eines Drittbeteiligungsverfahrens die Rückfrage, ob der* die Antragsteller* in sich mit einer Schwärzung von personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einverstanden erklärt, vorauszugehen hat. Wird das Einverständnis erteilt, kommt es nicht mehr zur Durchführung eines Drittbeteiligungsgverfahrens und die Informationen sind nach Durchführung der entsprechenden Schwärzungen zugänglich zu machen.
Nach Absatz 2 ersucht die Behörde die betroffenen Dritten mit Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens um Einwilligung. Der* die Betroffene kann binnen zehn Werktagen eine Stellungnahme abgeben.
Absatz 3 regelt Informationspflichten der Behörde gegenüber dem* der Antragsteller* in.
Absatz 4 regelt das weitere Verfahren nach Eingang bzw. Ausbleiben einer Stellungnahme des* der Dritten. Bleibt eine Stellungnahme des* der Dritten aus, ist dies durch die informationspflichtige Stelle bei der Entscheidung in der Regel dahingehend zu bewerten, dass einem schutzwürdigen Interesse an der Geheimhaltung kein großes Gewicht zukommt.
Absatz 5 stellt klar, dass der Informationszugang erst erfolgen darf, wenn die Entscheidung auch dem* der Dritten gegenüber bestandskräftig ist. Da der Bescheid im Zeitpunkt des Informationszugangs damit auch gegenüber dem* der Antragsteller* in bereits bestandskräftig sein wird, muss im Bescheid selbst durch entsprechende Umschreibungen hinreichend kenntlich gemacht werden, welche Passagen bei Gewährung des Informationszugangs geschwärzt sein werden. Nur so kann der* die Antragsteller* in eine informierte Entscheidung darüber treffen, ob er* sie gegen den Bescheid vorgehen möchte.
§ 14 Kosten
Nach § 14 dürfen für die Gewährung des Informationszugangs keinerlei Kosten erhoben werden. Die Vorschrift ist unabdingbar, damit tatsächlich alle Menschen gleichermaßen ihren Anspruch auf Informationszugang wahrnehmen können.
Abschnitt 4: Ausnahmen von der Informationspflicht
§ 15 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung
§ 15 enthält einen im Vergleich zum IFG deutlich schlankeren Katalog von Ablehnungsgründen. Unnötige Dopplungen werden vermieden und die Ablehnungsgründe auf ein zwingend notwendiges Maß beschränkt. Die widerstreitenden Schutzgüter werden so angemessen in Ausgleich gebracht und sowohl für informationspflichtige Stellen als auch für Bürger* innen wird eine einfache Handhabung der Ablehnungsgründe gewährleistet.
Absatz 1 orientiert sich an § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 UIG mit dem Unterschied, dass nicht jede Form der nachteiligen Auswirkungen ausreichend ist, sondern eine Erheblichkeitsschwelle überschritten sein muss. Die bloße Möglichkeit der nachteiligen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter reicht für das Eingreifen eines Ablehnungsgrundes nicht aus, erforderlich ist vielmehr eine Prognoseentscheidung dahingehend, dass die nachteiligen Auswirkungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten werden.
„Internationale Beziehungen“ meint die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten und supranationalen Gemeinschaften.
Der Begriff Verteidigung meint die militärisch relevanten Aspekte der inneren und äußeren Sicherheit.
Der Ablehnungsgrund der öffentlichen Sicherheit erfährt im Vergleich zur Regelung im IFG deutliche Einschränkungen auf zweierlei Ebenen. Neben der Tatsache, dass die bloße Möglichkeit der Gefährdung nicht mehr ausreichend ist, sind zudem - in Anlehnung an den unionsrechtlichen Begriff der öffentlichen Sicherheit - nur noch bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit erfasst.
Von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 kann beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn die Kenntnis der Unterlagen Zeugenaussagen beeinflussen könnte oder das Verfahren durch die Einsichtnahme erheblich verzögert würde.
Absatz 1 Nr. 3 benennt die Umwelt und ihre Bestandteile als schützenswerte öffentliche Belange im Sinne der Norm.
Die informationspflichtige Stelle hat im zweiten Schritt stets zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe die entgegenstehenden schutzwürdigen Belange überwiegt. Ist dies der Fall, sind die Informationen zugänglich zu machen.
Absatz 2 normiert Bereiche, in denen eine Ablehnung des Informationszugangs nach Absatz 1 ausgeschlossen ist.
Absatz 3 dient der Klarstellung. Die formelle Einstufung eines Dokuments als Verschlusssache kann einer Zugänglichmachung nicht entgegengehalten werden. Maßgeblich ist allein, ob ein Informationszugang aufgrund der in diesem Gesetz aufgeführten Ablehnungsgründe ausgeschlossen ist.
§ 16 Schutz des Entscheidungsbildungsprozesses
§ 16 gewährleistet, dass - wenn durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder der behördlichen Maßnahmen vereitelt würde - Entwürfe und Beschlüsse zur unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung von der Informationspflicht ausgenommen werden. Die Formulierung „soweit und solange“ stellt klar, dass die Beurteilung nicht pauschal vorgenommen werden darf. Entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 1 hat die informationspflichtige Stelle zudem auch hier in einem zweiten Schritt eine Abwägung vorzunehmen.
Erfasst wird von dem Ausschlussgrund - im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung - nur der Entscheidungsprozess als solcher. Nicht erfasst werden hingegen insbesondere Entscheidungsgrundlagen. Absatz 2 stellt dies unter beispielhafter Bezugnahme auf Gutachten, Stellungnahmen, Auskünfte sowie Ergebnisse der Beweiserhebung heraus. Nach Abschluss des Verfahrens kann der Informationszugang gemäß Absatz 3 nicht mehr unter Bezugnahme auf den Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses verweigert werden.
§ 17 Schutz personenbezogener Daten
Der Begriff der personenbezogenen Daten ist nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO zu bestimmen. Willigt die betroffene Person nicht in die Zugänglichmachung personenbezogener Daten ein, ist wiederum maßgeblich, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Absatz 2 benennt Regelbeispiele mit Blick auf die nach Abs. 1 vorzunehmende Abwägung.
§ 18 Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Nach Absatz 1 besteht keine Informationspflicht, soweit und solange durch die Offenbarung der Information zugleich ein Geschäftsgeheimnis offenbart wird. Die Formulierung “soweit” verdeutlicht hierbei, dass die Unterlagen im Zweifel Wort für Wort durchgegangen werden und entsprechende Schwärzungen vorgenommen werden müssen. Eine Verweigerung der Herausgabe ganzer Dokumente unter pauschaler Bezugnahme auf das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen ist damit nicht zulässig (vgl. auch Absatz 7). Die Formulierung “solange” verdeutlicht, dass eine Information, die in der Vergangenheit als Geschäftsgeheimnis eingestuft wurde, ggf. mangels Aktualität nicht mehr als Geschäftsgeheimnis einzustufen ist. Es ist zudem in jedem Einzelfall eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse vorzunehmen.
Die in Absatz 2 verwendete Definition ist aus § 2 Nummer 1 des Geschäftsgeheimnisgesetzes übernommen. Sie entspricht im Wesentlichen der in Bezug auf § 6 Satz 2 IFG a.F. in der Rechtsprechung verwendeten Definition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Lediglich die Vorgabe der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen geht über die in der Vergangenheit verwandte Definition hinaus.
Absatz 3 stellt klar, dass Informationen über rechtswidriges Verhalten von vornherein nicht dem Geschäftsgeheimnisschutz unterliegen. Überdies ist die klarstellende Feststellung enthalten, dass der bloße Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung nicht geeignet ist, das Vorliegen eines Geheimhaltungsinteresses und damit eines Geschäftsgeheimnisses zu begründen.
Nach Absatz 4 überwiegt das öffentliche Interesse stets, sofern es um Informationen über Einwirkungen auf die Umwelt oder ihre Bestandteile, die von Anlagen, Vorhaben oder Stoffen ausgehen können, geht.
Absatz 5 benennt weitere Konstellationen, in denen das öffentliche Interesse stets überwiegt. Dies sind sämtlich Fallgestaltungen, in denen die Informationen essentiell zur Bewertung von Gefahren und Risiken für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit sind.
In Absatz 6 sind Regelbeispiele gelistet, bei deren Vorliegen das öffentliche Interesse an der Information das Geheimhaltungsinteresse in der Regel überwiegt.
Absatz 7 spezifiziert die grundsätzliche - auch Absatz 1 zu entnehmende - Vorgabe, dass Ausschlussgründe immer nur insoweit zur Verweigerung des Informationszugangs führen können, wie sie tatsächlich vorliegen.
§ 19 Schutz geistigen Eigentums
Absatz 1 enthält eine grundsätzliche Vorgabe zum Schutz des geistigen Eigentums, sofern nicht das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe überwiegt.
Durch Absatz 2 wird sichergestellt, dass informationspflichtige Stellen Vorkehrungen dafür treffen, dass der Ausnahmetatbestand nach Absatz 1 möglichst selten zum Tragen kommt. Die Regelung ist erforderlich, da in dieser Hinsicht bis dato teils eine große Rechtsunsicherheit besteht und Behörden das Urheberrecht häufig viel zu weitgehend für die Ablehnung von Informationszugangsansprüchen heranziehen. Absatz 2 stellt insofern klar, dass der Schutz geistigen Eigentums mit Blick auf Dokumente, die durch Behördenmitarbeiter* innen selbst erstellt worden sind, nicht geltend gemacht werden kann. Wurden Dokumente im Auftrag der Behörde durch Dritte erstellt, scheidet eine Berufung auf Urheberrechte in der Regel aus. Insofern hat sich die Behörde in den entsprechenden Konstellationen die erforderlichen Nutzungsrechte einräumen zu lassen. Mindestens hat sie um die Einwilligung potentieller Rechteinhaber* innen zu ersuchen und muss im Einzelfall die urheberrechtlichen Schrankenregelungen prüfen.
Absatz 3 stellt klar, dass das Recht auf Einsichtnahme vor Ort unter Bezugnahme auf den Schutz geistigen Eigentums nicht verweigert werden kann. In diesen Fällen kann lediglich die Anfertigung von Kopien bzw. Fotokopien untersagt werden.
Abschnitt 5: Absicherungen des Informationsrechts
§ 20 Aufgaben und Befugnisse des* der Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Absatz 1 enthält zunächst als grundsätzliche Kompetenzzuschreibung für den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, dass dieser die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes überwacht.
Absatz 2 beinhaltet sodann die auch schon in § 12 IFG verankerte Möglichkeit der Anrufung des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch Antragsteller* innen. Satz 2 dient der Klarstellung, dass der gerichtliche Rechtsschutz, insbesondere mit Blick auf die weiterhin zu beachtenden Fristen, von einer etwaigen Vermittlung durch den BfDI unberührt bleibt.
Absatz 3 enthält zum einen eine Beratungs- (ggü. der Regierung) und Berichtsfunktion (ggü. dem Bundestag) des BfDI. Darüber hinaus ist der BfDI im Rahmen sämtlicher Gesetzesvorhaben, die sich auf die Informationsfreiheit auswirken können, anzuhören. Der Begriff der Auswirkung ist hierbei weit auszulegen. Eine bloße Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ist nicht ausreichend im Sinne der Norm.
Absatz 4 stellt sicher, dass die* der Beauftragte die nach Absatz 1 zugewiesene Überwachungsfunktion effektiv wahrnehmen kann. Soweit eine Kontrollbefugnis des* der Beauftragten begründet ist, sind die betreffenden Stellen verpflichtet, dieser* diesem Auskunft zu erteilen sowie die Einsichtnahme in alle Unterlagen und Akten zu ermöglichen, die für die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes von Bedeutung sind. Auch haben sie ihr* ihm beziehungsweise den jeweils Beauftragten Zutritt zu Diensträumen zu gewähren. Ein Geheimhaltungserfordernis darf der* dem Beauftragten grundsätzlich nicht entgegengehalten werden.
Führt eine Überprüfung zu dem Ergebnis, dass ein Informationsersuchen unter Verstoß gegen die Vorschriften aus diesem Gesetz abgewickelt worden ist, steht dem* der Beauftragten ein Beanstandungsrecht nach Absatz 5 gegenüber der jeweils verantwortlichen informationspflichtigen Stelle beziehungsweise den für die fragliche juristische Person des öffentlichen Rechts handelnden Organen zu. Zuvor ist der betroffenen Stelle Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer bestimmten Frist zu geben.
Absatz 6 gibt dem* der Beauftragten nach dem Vorbild von § 14 Abs. 6 des Hamburgischen Transparenzgesetzes die Möglichkeit, sofern eine informationspflichtige Stelle auf eine Beanstandung die festgestellten Mängel nicht beseitigt, den Verstoß gegen dieses Gesetz im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage gerichtlich feststellen zu lassen.
Abschnitt 6: Rechtsschutz und Überwachung
§ 21 Vorlage- und Auskunftspflicht
Mit dieser Vorschrift wird die spezielle in camera Regelung des § 218 TKG übernommen, um den Rechtsschutz der antragstellenden Personen zu stärken.
§ 22 Rechtsschutz
Absatz 1 enthält die deklaratorische Feststellung, dass für Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Nach Absatz 2 ist stets ein Vorverfahren durchzuführen. Die Bearbeitungsfrist für Widersprüche beträgt 15 Werktage.
Absatz 3 stellt sicher, dass auch in dem Fall, dass die Entscheidung von einer Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 b) und damit nicht in Form eines Bescheides getroffen worden ist, eine inhaltliche Überprüfung vor Erhebung einer Leistungsklage stattfindet, sofern der* die Antragsteller* in dies wünscht. Satz 3 stellt klar, dass die Klage stets gegen die private Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 b) zu richten ist und nicht gegen die kontrollierende Behörde im Sinne von § 23 Abs. 1.
Für die Stelle nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 b) sieht Absatz 4 ebenfalls eine Bearbeitungsfrist von fünfzehn Werktagen vor.
Absatz 5 stellt klar, dass nach Verstreichen der in § 11 Abs. 1 und Abs. 3 (ggf. iVm § 13 Abs. 2) und Absatz 2 genannten Fristen eine Untätigkeitsklage stets möglich ist. Der in § 75 Satz 2 VwGO genannte Zeitraum von drei Monaten ist für Ansprüche nach diesem Gesetz nicht von Relevanz.
§ 23 Überwachung
§ 23 regelt die staatliche Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die in den Anwendungsbereich einbezogenen Personen des Privatrechts und ist damit eine Aufgabennorm, deren Umsetzung nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Mögliche zuständige Stellen können sowohl Bundesbehörden als auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sein, sofern sie der Aufsicht des Bundes unterstehen.
Aus Absatz 1 ergibt sich, dass die kontrollierenden Behörden jedenfalls dann verpflichtet sind, tätig zu werden, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass die ihnen unterstehenden privaten informationspflichtigen Stellen gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen.
Das in Absatz 2 verankerte Informationsrecht ist notwendige Voraussetzung für die Erfüllung der Überwachungsaufgaben durch die zuständige Stelle.
Kommt die private informationspflichtige Stelle dem Herausgabeverlangen der Behörde nicht nach, kann die Behörde einen Verwaltungsakt auf der Grundlage des Absatz 3 erlassen und diesen im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen. Der in Absatz 3 ebenfalls verwendete Begriff der Maßnahme erfasst darüber hinaus alle weiteren Tätigkeiten der zuständigen Stelle, die dem Erlass eines Verwaltungsaktes vorgelagert sein können (Aufforderungen, Bitten o.ä.).
Abschnitt 7: Beobachtung der Anwendung des Gesetzes
§ 24 Statistiken
Um die Durchsetzung und Nutzung des Gesetzes überprüfen zu können, sind Statistiken zu führen, die regelmäßig zu veröffentlichen sind.
§ 25 Berichterstattung
Die in § 24 enthaltenen Regeln zur Berichterstattung stellen sicher, dass die praktische Umsetzung dieses Gesetzes laufend evaluiert wird und der Bundestag zeitnah mit Gesetzesänderungen reagieren kann.
Abschnitt 8: Schlussbestimmungen
§ 26 Rechtsverordnungen
Absätze 1 und 3 enthalten jeweils Verordnungsermächtigungen. Absatz 2 regelt, dass die nähere Ausgestaltung der Anforderungen an die zu führenden Statistiken mittels Rechtsverordnung zu bestimmen ist.
§ 27 Vertragliche Bestimmungen
§ 27 stellt klar, dass Geheimhaltungsklauseln, die in nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Verträgen zwischen informationspflichtigen Stellen und Dritten enthalten sind, Ansprüchen nach diesem Gesetz nicht entgegengehalten werden können.
Für sogenannte “Altverträge” enthält Absatz 2 Regelungen zur konkreten Vorgehensweise. Werden bestehende Verträge nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verändert oder modifiziert, gelten sie nicht mehr als “Altverträge”. Die informationspflichtigen Stellen haben dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsänderungen bestehende Geheimhaltungsvereinbarungen aus den Verträgen entfernt werden.
§ 28 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
Nach Absatz 1 tritt das Gesetz am Tag seiner Verkündung in Kraft.
Absatz 2 regelt zugleich das Außerkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes sowie des Umweltinformationsgesetzes des Bundes, die durch dieses Gesetz ersetzt werden.
Die Absätze 3 und 4 enthalten Übergangsregelungen, damit die informationspflichtigen Stellen ausreichend Zeit für die Bereitstellung der Infrastruktur mit Blick auf das Transparenzportal und die dort zu veröffentlichenden Informationen haben.
Artikel 2 (Änderung des § 96 Abs. 4 BHO)
Mit der Streichung des § 96 Abs. 4 Satz 5 BHO wird der Informationszugang wieder so hergestellt, wie er in der Entscheidung des BVerwG vom 15.11.2012 (7 C1.12) festgestellt wurde.
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